Inklusion

Inklusion ist nach §46 des BbgKJG die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie geht von der Vielfalt der Menschen aus, ohne einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an einer gleichberechtigten Teilhabe hindern können und zu einer Benachteiligung führen. Alle Entscheidungen aller Beteiligter in der Kinder- und Jugendhilfe sind darauf auszurichten, dass alle jungen Menschen und ihre Familien gleichen Zugang zu den Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe erhalten. §48 Absatz 3 regelt, dass die Träger der freien Jugendhilfe Angebote von Beginn an inklusiv gestalten sollen. Einmal jährlich sollen sich der LKJA und die Jugendhilfeausschüsse mit dem Stand der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe befassen (§50 Befassung zum Stand der Inklusion)

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