DIE LANDTAGSWAHLEN

Fragen über Fragen – hier findest du Antworten

Was ist der Landtag?

Der Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes, in diesem Fall von Brandenburg. Als unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. Insgesamt sind 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) zu besetzen. Die Abgeordneten des Landtags wählen den Ministerpräsidenten oder die -präsidentin.

Welche Aufgaben hat der Landtag?

Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtags gehört die Gesetzgebung (Legislative) sowie die Kontrolle der Regierung. Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und muss sich gegenüber dem Landtag verantworten. Dies gilt auch für die Minister*innen und ihre Geschäftsbereiche. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 

Zudem beschließt der Landtag per Gesetz den Haushaltsplan des Landes und bestimmt, wie viel Geld wofür ausgegeben wird. Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes legt der Finanzminister oder die Finanzministerin vor dem Landtag nach jedem Haushaltsjahr Rechenschaft ab. Der Landtag wählt die Mitglieder des Landesrechnungshofs, der die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes prüft.

Was ist der Unterschied zwischen Landtag und Landesregierung?

Oft werden Landtag und Landesregierung in der öffentlichen Wahrnehmung nicht voneinander getrennt. Dabei haben die beiden Verfassungsorgane sehr verschiedene Aufgaben.

Wie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Brandenburg der Grundsatz der Gewaltenteilung: Der Staatsaufbau ist organisiert in Legislative (gesetzgebende Gewalt: Landesparlament), Exekutive (vollziehende Gewalt: Landesregierung) und Judikative (rechtsprechende Gewalt: Gerichte und auch das Landesverfassungsgericht), die einander wechselseitig kontrollieren. Vereinfacht gesprochen, schafft der Landtag gesetzliche Regelungen, die die Regierung bzw. andere Behörden umsetzen. Im Falle von Streitigkeiten überprüfen Gerichte die Anwendung der erlassenen Normen. Die drei Gewalten agieren unabhängig voneinander.

Ein Grund dafür, dass im täglichen Sprachgebrauch zwischen Parlament und Regierung oft nicht immer genau differenziert wird, mag darin liegen, dass sich die sehr unterschiedlichen Aufgaben oft überschneiden. So wird der Landtag als Parlament zwar als Gesetzgeber bezeichnet, doch auch die Landesregierung bringt viele der Gesetze zur parlamentarischen Beratung ein, die später vom Landtag verabschiedet werden.

Was ist die Landtagswahl?

Bei der Landtagswahl hast du die Möglichkeit, die Abgeordneten für den brandenburgischen Landtag für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Spätestens 30 Tage nach der Wahl weißt du, wie der neue Landtag sich konkret zusammensetzt. Die Landtagswahl fand 2024 zum achten Mal statt. Der Landtag besteht aus mindestens 88 und höchstens aus 110 Abgeordneten.

Aktives Wahlrecht – wer darf wählen und wer nicht? 

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab dem 16. Lebensjahr, die in Brandenburg seit mindestens einem Monat ihren ständigen Wohnsitz haben. Um auch wirklich wählen gehen zu können, muss musst du in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Ausgeschlossen von der Wahl ist, wer infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Passives Wahlrecht – wer kann gewählt werden?

Könntest du dich auch selbst zur Wahl stellen? Sobald du volljährig bist, ja. Gewählt werden können nämlich alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr, die seit mindestens drei Monaten in Brandenburg ihren Hauptwohnsitz haben. Wie bei der Abgabe der eigenen Stimme, gilt auch für die eigene Wählbarkeit, dass sie durch einen Richterspruch aberkannt werden kann. 

Wie viele Stimmen habe ich? 

Du hast ganz genau zwei Stimmen. Mit der so genannten Erststimme (Personenwahl) wählst du eine/n Bewerber*in für den jeweiligen Wahlkreis. Gewählt ist am Ende die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat (Mehrheitswahl). Mit deiner Zweitstimme wählst du Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen. Die Zweitstimme ist entscheidend für die Verteilung der Landtagssitze und damit für die politische Zusammensetzung des Landtags. Im Unterschied zu den Kommunalwahlen kannst du bei der Landtagswahl nicht panaschieren (Stimmen auf mehrere Personen verteilen) und kumulieren (alle Stimmen auf eine Person konzentrieren).

Dürfen ausländische Mitbürger*innen in Brandenburg wählen?

Laut Landesverfassung, ja. Das Grundgesetz koppelt die Wahlberechtigung jedoch an die deutsche Staatsbürgerschaft. (GG Art. 28 Abs. 1 und Art. 116 Abs. 1). Bundesrecht steht über Landesrecht, weswegen in Brandenburg lebende Ausländer*innen nicht wählen dürfen. Die Landesverfassung ist jedoch so angelegt, dass das aktive und passive Wahlrecht zu gewähren ist, „sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt“. (GG Art. 22 Abs. 1)

Wie viele Wahlkreise gibt es?

In Brandenburg gibt es insgesamt 44 Landtagswahlkreise. Angefangen mit Wahlkreis 01 in der Prignitz geht es immer weiter südöstlich bis Wahlkreis 44 (Cottbus II). Der Grund dafür, dass es in Cottbus oder Potsdam und vielen Landkreisen nicht nur einen, sondern mehrere Wahlkreise gibt, ist, dass sie jeweils möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen sollen. 

Gibt es bei den Landtagswahlen eine Fünf-Prozent-Hürde? 

Ja, die gibt es. Die Fünf-Prozent-Hürde bestimmt, wie viel Prozent der Stimmen eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung mindestens erreichen muss, um bei der Mandatsvergabe überhaupt berücksichtigt zu werden. Bei den Landtagswahlen sind das fünf Prozent der Zweitstimmen. Die Hürde wird nicht wirksam, wenn mindestens in einem der 44 Wahlkreise ein Sitz errungen worden ist (Direktmandat). Die Sperrklausel ist wichtig für die parlamentarische Mehrheitsbildung und damit für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems. Wenn zu viele kleine Parteien ins Parlament einziehen würden, wäre konsensfähiges Regieren nur schwer vorstellbar. Anders gesagt: Zu viele Köche verderben den Brei. 

Welche Rolle spielen die Parteien? 

Parteien handeln im Auftrag ihrer Wähler*innen. Dafür formulieren sie Programme, die bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen und Interessen zusammenfassen und Lösungen für Probleme präsentieren. Abgeordnete einer Partei bilden in der Regel Fraktionen. Mehrere Fraktionen bilden im Regelfall die Regierung, die übrigen die Opposition, die die Kontrollfunktion übernimmt. Einen Fraktionszwang gibt es nicht. Eine starke Opposition garantiert, dass die Arbeit im Parlament und die der Regierung wirksam kontrolliert werden. Die brandenburgische Landesverfassung bestimmt ausdrücklich, dass die Opposition ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie ist.

Wie werden die Sitze im Landtag verteilt? 

In deinem Wahlkreis wählst du jeweils einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete mit deiner Erststimme. Da per Mehrheitswahl entschieden wird, muss eine Person vorne liegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet deshalb das Los des Kreiswahlleiters. Für die weiteren Sitze im Landtag sind die abgegebenen gültigen Zweitstimmen maßgebend. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung stellt vor der Wahl eine Liste mit ihren Kandidierenden zusammen. Von diesen sogenannten Landeslisten ziehen dann die Kandidierenden in den Landtag ein, je nachdem wie viele Zweitstimmen die jeweilige Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung erhalten hat.

Wie viele Abgeordnete gibt es und wie werden sie gewählt?

Paragraf 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes legt eine Regelzahl von 88 Abgeordneten für den Landtag fest. Diese Zahl kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate auf maximal 110 Abgeordnetensitze erhöhen. Die Hälfte der Abgeordneten, also 44, wird direkt in den Wahlkreisen gewählt. Wer die meisten Stimmen erhält (Mehrheitswahl), ist gewählt. Die restlichen Abgeordneten ziehen durch Verhältniswahl in den Landtag ein. 

Je mehr Prozentpunkte und Direktmandate erreicht werden, umso mehr Kandidierende werden Abgeordnete. Damit sind bei der Landtagswahl zwei Wahlsysteme miteinander verbunden: das Mehrheits- und das Verhältniswahlsystem. Bei der Verhältniswahl kommen grundsätzlich alle Stimmen zur Geltung, so dass auch Kandidierende kleinerer Parteien Sitze im Landtag erringen können. Es müssen jedoch mindesten fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegeben gültigen Zweitstimmen oder ein Direktmandat erreicht werden. Die Fünf-Prozent-Hürde betrifft nicht die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eingereichten Landeslisten.

Was sind Überhang- und Ausgleichsmandate?

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate (Erststimmen) gewinnt, als ihr prozentual nach ihren Zweitstimmen zustehen würden. Wenn eine Partei, eine politische Vereinigung oder eine Listenvereinigung mehr Wahlkreise gewinnt, als der Landesliste einer Partei Sitze zustehen, dann ist die Differenz Überhang. In Brandenburg darf eine Partei maximal zwei Überhangmandate unausgeglichen behalten. Sind bei mindestens einer Partei mehr als zwei Überhangmandate angefallen, erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate. Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien entspricht dann den tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl. Das kann die Gesamtzahl der Abgeordneten des Landtages auf bis zu maximal 110 Abgeordnete erhöhen.

Warum zählt jede Stimme und was nützt meine?

In Brandenburg ist für eine gültige Wahl keine Mindestwahlbeteiligung erforderlich. Je weniger Menschen wählen, umso größer wird das Gewicht einer einzelnen Stimme. Bei einer geringen Wahlbeteiligung würden also nur relativ wenige Wähler*innen über die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden. Umso wichtiger ist es also, dass du wählen gehst und deine Stimme ins Gewicht fällt.

Wer bereitet die Landtagswahl vor und wer führt sie durch? 

Verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung sind Wahlorgane. 

Dazu gehören:

  • der Landeswahlausschuss und der/die Landeswahlleiter*in für das Land 
  • der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiter*innen für jeden Wahlkreis 
  • der Wahlvorstand und die Wahlvorsteher*innen für jeden Wahlbezirk 
Wer entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber*innen auf den Stimmzetteln? 

Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (Erststimme) richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.

Woher erfahre ich, ob ich wahlberechtigt bin? 

Zum einen erhältst du und auch alle anderen wahlberechtigten Bürger*innen spätestens drei Wochen vor der Wahl die Wahlbenachrichtigungen. Zum anderen kannst du selbst im Wählerverzeichnis der Gemeinde nachschauen, ob du dort eingetragen bist. Dieses enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten. 

Wo kann ich wählen gehen? 

Gewählt wird im Wahllokal oder per Briefwahl. Online kannst du nicht wählen. Was du dabeihaben solltest, sind die Wahlbenachrichtigung, Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. In welchem Wahllokal du deine Stimmen abgeben kannst, steht in deiner Wahlbenachrichtigung.

Wie funktioniert die Briefwahl?

Wenn du weißt, dass du am Wahltag nicht vor Ort sein wirst, kannst du deine Stimme via Briefwahl abgeben. Die Erteilung eines Wahlscheines und die Aushändigung der Briefwahlunterlagen solltest du möglichst frühzeitig beantragen. Spätestens zwei Tage vor der Wahl (bis 18) Uhr muss der Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Auch eine E-Mail gilt als Schriftform. Telefonisch kannst du leider keinen Antrag stellen. Behinderte Wahlberechtigte können bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen.

Verschickst du den Wahlbrief per Post, solltest du bedenken, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen muss. Versende ihn daher lieber bereits einige Tage vor dem Wahltag. 

Was passiert im Wahllokal? 

Zunächst gibst du deine Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Wenn du die Benachrichtigung nicht findest, weist du dich mit einem Personaldokument (Ausweis, Pass oder Führerschein) mit Foto aus. Grundsätzlich wirst du nur bei Zweifeln an deiner Identität nach einem Personaldokument gefragt. Eines dabei zu haben schadet aber keinesfalls. Nach erfolgter Prüfung erhältst du einen Stimmzettel zum Ausfüllen. In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und mit Stiften in gleicher Farbe vorhanden. Nach Ausfüllen des Stimmzettels faltest du ihn (die beschriebene Seite ist innen) und wirfst ihn in eine verschlossene Box mit Deckel (Wahlurne) ein. Geschafft!

Wie wird das Wahlgeheimnis gewahrt? 

Durch die im Wahllokal aufgebaute Wahlkabine. Die Wahlurne ist zudem mit einem verschließbaren Deckel versehen. Bei der Briefwahl gibt es einen speziellen Wahlumschlag für die Stimmzettel und eine eidesstattliche Erklärung, in der du mit deiner Unterschrift versichert, dass du deine Stimme allein und unbeobachtet abgegeben hast.

Ab wann und wie werden die Stimmen ausgezählt? 

Die Auszählung beginnt noch am Wahltag, unmittelbar nachdem der/die letzte Wahlberechtigte seine/ihre Stimme abgegeben hat (frühestens um 18 Uhr). Theoretisch hast du die Möglichkeit, die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Ergebnisses in deinem Wahllokal selbst zu verfolgen. Bei großem Andrang oder der Störung der Ruhe und der Ordnung ist der Wahlvorstand jedoch berechtigt, Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sowie der Ergebnisermittlung zu sichern.

Was kostet eine Wahl? 

Eine Landtagswahl kostet etwa drei Millionen Euro und wird aus Steuermitteln bezahlt. Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach der Wahl die Kosten nach einem bestimmten Kostenschlüssel. Das Landeswahlgesetz regelt die Höhe der Erstattung in Paragraf 52 im Einzelnen.

Du willst noch mehr Informationen? Klick dich durch die folgenden Links und finde alle Antworten zu deinen Fragen:
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung – kurz&knapp
Wahlergebnisse im Überblick
Alle Ergebnisse der Landtagswahl in Brandenburg – Zeit.de
Aufgaben des Landtags
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Wen kann man wählen – die Landeslisten der Parteien zur Landtagswahl
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